vom 4. 3. 1983 (GVBI. S. 69) geändert durch Gesetz vom 6. 2. 1996 (GVBI. S. 65).Erster Abschnitt Friedhofswesen
§ 1 Bestattungsplätze
(1) Bestattungsplätze sind:
1. Gemeindefriedhöfe
2. kirchliche Friedhöfe und Grabstätten in Kirchen,
3. Anstaltsfriedhöfe,
4. private Bestattungsplätze.
(2) Bestattungsplätze sind so anzulegen und zu gestalten, daß die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Anlage und die Erweiterung
eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Bezirksregierung erteilt.
§ 2 Gemeindefriedhöfe
(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr Wohnsitz
unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der ein Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu dulden.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen; das Nähere regeln die Friedhofsträger durch Satzung.
(4) Die Gemeinden können
die Aufgaben nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den Trägern kirchlicher Friedhöfe übertragen, wenn diese die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 übernehmen. Die Bestattung Andersgläubiger muß nach den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung möglich sein. Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.
§ 3 Kirchliche Bestattungsplätze
(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten.
(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren bestehen.
§ 4 Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze
(1) Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn
1. ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und
2. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz bedarf
unbeschadet des § 8 Abs. 5 einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
(3) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder private Bestattungsplätze befinden, ist der nach Absatz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 5 Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange
Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.
(2) Für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 eingeräumt.
§ 6 Benutzungsordnung
(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabstätten
durch Satzung. Soweit einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach § 16 Abs. 3 erteilt ist, erläßt der Inhaber der Genehmigung die Satzung.
(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Im übrigen bedürfen Feiern einer Genehmigung
des Friedhofsträgers.
§ 7 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Schließung ist der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen. Bei kirchlichen Friedhöfen und Anstaltsfriedhöfen ist die Gemeinde von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.
(3) Bestattungsplätze und Teile von Bestattungsplätzen dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämt1icher Ruhezeiten aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde. Wenn an einer Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, kann die Genehmigung auch vor Ablauf der Ruhezeiten erteilt werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes oder von Teilen eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers und der Gemeinde anordnen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
(5) Bei der Aufhebung eines Bestattungsplatzes müssen die Leichen und die Asche
Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet werden. Auf Antrag muß die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht. Für weitere Ansprüche des Nutzungsberechtigten gilt das Landesenteignungsgesetz.
Zweiter Abschnitt Bestattungswesen
§ 8 Bestattung
(1) Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.
(2) Jede Leiche muß bestattet werden. Auf ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen maßgebend.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder
Feuerbestattung vorgenommen werden. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Der Träger des Bestattungsplatzes kann auch eine Erdbestattung oder eine Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorsehen.
(5) Eine Bestattung bedarf der
schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Für die Feuerbestattung ist das Benehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes herzustellen; darüber hinaus ist durch eine besondere amtliche Leichenschau, die bei ungeklärter Todesart auch die innere Leichenschau umfaßt, festzustellen, daß keine Bedenken gegen die Einäscherung bestehen.
§ 9 Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der
aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. der sonstige Sorgeberechtigte,
5. die Geschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.
§ 10 Benachrichtigungspflicht
Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, bat unverzüglich eine der in § 9 Abs. 1 genannten Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vom Auffinden von Körperteilen ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Leichenschau und Totenscheine
(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
(2) Jeder erreichbare
niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet. Dasselbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
(4) Der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem
Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlaßt der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.
(5) Totenscheine sind:
1. die vorläufige Todesbescheinigung,
2. die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil,
3. der Obduktionsschein.
Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem
vertraulichen und einem nicht-vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt.
§ 12 Auskunftspflicht
Ärzte und andere Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tode behandelt oder gepflegt haben, sowie die in § 9 Abs. 1 genannten Personen sind gegenüber dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, zur Auskunft über die Todesumstände und
die Erkrankung verpflichtet. Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie dadurch sich selbst oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 13 Einsargung
(1) Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der
Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und kann von der Leiche eine Ansteckung ausgehen, ist sie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unverzüglich zu desinfizieren und
einzusargen; der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der örtliche Ordnungsbehörde nicht wieder geöffnet werden.
§ 14 Überführung
(1) Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher
Untersuchungen erfolgt. Im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 3 darf die Überführung nach Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung vorgenommen werden. Die Überführung muß spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
(2) Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Leichenfahrzeuge verwendet werden.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist.
(4) Für Leichen, die in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 15 Warte- und Bestattungsfrist
(1) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muß innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind; die Frist nach
Absatz 1 Satz 2 kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen.
§ 16 Einäscherung und Einäscherungsanlagen
(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen.
(2) Einäscherungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Bezirksregierung
errichtet, wesentlich verändert und betrieben werden. Die Genehmigung wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften erteilt, wenn die anerkannten Regeln der Technik und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet sind. Einäscherungsanlagen müssen über Leichenhallen verfügen.
(3) Die Genehmigung wird nur einer Gemeinde, einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder einem von ihnen gebildeten Zweckverband erteilt. Mit Genehmigung der Bezirksregierung können
sowohl die Errichtung als auch der Betrieb einer Einäscherungsanlage einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen werden; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 17 Ausgrabung, Umbettung
Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen.
§ 18 Leichenbesorger, Totengräber
Wer beruflich die Reinigung, Ankleidung und Einsargung von Leichen vornimmt (Leichenbesorger) oder die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genußmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein oder beschäftigt werden.
Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und
Schlußbestimmungen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 Bestattungsplätze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,
3. entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (§ 9) nicht bestatten läßt,
4. entgegen § 8 Abs. 4 oder 5 eine Leiche nicht ordnungsgemäß bestattet oder als verantwortliche Person bestatten läßt,
5. entgegen § 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt
oder aushändigt,
6. entgegen § 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,
7. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,
8. entgegen § 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genußmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig ist oder Personen in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer aufgrund des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu zweitausend Deutsche Mark, geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
2. im übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 20 Ermächtigungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2) und Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) festzulegen,
2. die Mindestruhezeit für Verstorbene zu bestimmen,
3. Anforderungen an die Durchführung der Leichenschau (§ 22 Abs. 1), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (§ 11 Abs. 5) festzulegen und zu bestimmen, welchen Behörden diese vorzulegen sind und von welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gewährt oder Auskünfte daraus erteilt werden kann.
4. Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen und die Einsargung (§ 13) festzulegen,
5. Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Überführung nach § 14 mitzuführen sind,
6. Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 14 Abs. 4) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
7. das Genehmigungsverfahren für Bestattungen (§ 8 Abs. 5) festzulegen,
8. zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Träger von Einäscherungsanlagen zu
führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für die Totenscheine (§ 11 Abs. 5), die Bestattungsgenehmigung (§ 8 Abs. 5) und die Verzeichnisse festzulegen,
9. das Verfahren bei der Feuerbestattung (§ 8 Abs. 4, § 16), insbesondere die Beschaffenheit der Särge und der Urnen zu bestimmen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 20 am 1. Juli 983 in Kraft. § 20 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, 57),
2. die
Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 58), geändert durch Verordnung vom 14. April 1976 (GVBl. S. 141, BS 2127-3),
3. die 72, 73 und 75 bis 77 der Dienstordnung für die Gesundheitsämter Besonderer Teil vom 30. März 1935 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1972 (GVBl. 1972, Sondernummer Reichsrecht, S. 26), zuletzt geändert
durch § 16 Abs. 2 Nr. 6 der Giftverordnung vom 21. Juni 1979 (GVBI. S. 149, BS 2121-60),
4. die Verordnung, die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer den öffentlichen Kirchhöfen betreffend (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 14. Oktober 1862 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 15),
5. die Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (für den
Regierungsbezirk Pfalz) vom 30. Juni 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBI. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 15),
6. das Gesetz, das Beerdigungswesen betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 22. Juli 1905 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mal 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S.23),
7. die Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über das Beerdigungswesen vom 22. Juli 1905 betreffend (für den
ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 1. März 1906 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 23), geändert durch Verordnung vom 5. August 1975 (GVBl. S. 335, BS 2127-2) und
8. die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen im Regierungsbezirk Trier vom 13. Februar 1975 (StAnz. Nr. 11).